Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 33
Nichtigkeit

(1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das Erzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder keine Eigenart hat (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder das Muster vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen ist (§ 3).

(2) 1Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil. 2Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt.

(3) 1Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Geschmacksmusters gelten mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit des Geschmacksmusters festgestellt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. 2Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.

(4) Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch noch nach der Beendigung der Schutzdauer oder nach einem Verzicht auf das Geschmacksmuster erfolgen.

Rechtsprechung zu § 33 GeschmMG

15 Entscheidungen zu § 33 GeschmMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 33 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

    Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) 
      Nichtigkeit und Löschung
        § 35 (Teilweise Aufrechterhaltung)
     
      Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
        § 70 (Nachträgliche Schutzentziehung)
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