Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289f) |
5. Titel - Anhang (§§ 284 - 288) |
(1) 1In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. 2Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
1. | die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden; | |
2. | Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen; | |
3. | bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist; | |
4. | Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden. |
(3) 1Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. 2Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. 3Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:
4Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 67 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 |
Rechtsprechung zu § 284 HGB
48 Entscheidungen zu § 284 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.07.2013 - 23 Kap 2/06
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Winkler ./. Deutsche Telekom AG ...
- OLG Frankfurt, 03.07.2013 - 23 Kap 2/06
- LG München I, 29.07.2021 - 5 HKO 7359/21 Corona
Auskunftserzwingungsverfahren über Bewertungsmethode bei virtueller ...
- BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG
- OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06
- BGH, 21.01.2010 - Xa ZR 175/07
Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften: Wirksamkeit eines Vertrages über die ...
- VG Berlin, 22.05.2012 - 27 K 339.10
Antrag auf Erlaubnis zu einem bestimmten zukünftigen Verhalten bei der ...
- OLG Stuttgart, 11.02.2004 - 14 U 23/03
GmbH-Recht: Pflicht des Gesellschafters zur Zahlung der Bareinlage sowie zur ...
- OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
- VG Augsburg, 17.11.2022 - Au 2 K 20.2512
Wegen überhöhter Ausgleichsrücklage rechtswidriger Kammerbeitrag
§ 284 HGB in Nachschlagewerken
- § 284 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Anhang (Jahresabschluss)
Querverweise
Auf § 284 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Anhang
- § 288 (Größenabhängige Erleichterungen)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Konzernanhang
- § 313 (Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 67
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75