Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar (§§ 238 - 241a) |
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
(2) 1Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. 2Die Dauer des Geschäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschreiten. 3Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) 1Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. 2Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 240 HGB
179 Entscheidungen zu § 240 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 21.07.2021 - 2 W 244/21
Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags zum ...
- BFH, 14.04.2022 - IV R 32/19
Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
Abgabenordnung/Bilanzierung/Einkommensteuer: Wirtschaftliches Eigentum an ...
- FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
- BFH, 21.08.2012 - X B 5/12
Festwerte; Hinweispflicht des FG; Beweisantrag auf Betrachtung einer Datei am ...
- BFH, 09.12.2014 - X R 36/12
Teilwertabschreibung und Einzelbewertung
- VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20 Corona
Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 13 D 38/20 Corona
Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von ...
- FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche ...
- FG Baden-Württemberg, 08.11.2019 - 5 K 1626/19
Verzicht auf den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von ...
- BFH, 21.12.2017 - IV R 56/16
Wirtschaftliches Eigentum an Leasingobjekten im Rahmen von ...
§ 240 HGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 240 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 148
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Buchführung. Inventar
- § 241a (Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars)
- Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
- Bewertungsvorschriften
- § 256 (Bewertungsvereinfachungsverfahren)
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Anhang
- § 284 (Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)