Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c)   
   3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a)   
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§ 319
Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

(1) 1Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 2Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. 3Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. 4Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) 1Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1. Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b) bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d) eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.

2Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. 2Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I S. 1142), in Kraft getreten am 17.06.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.06.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)10.05.2016BGBl. I S. 1142
17.06.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz)31.03.2016BGBl. I S. 518
10.12.2004Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG)04.12.2004BGBl. I S. 3166
01.07.2002Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)21.06.2002BGBl. I S. 2010
15.12.2001Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz - EuroBilG)10.12.2001BGBl. I S. 3414
01.01.2001Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG)19.12.2000BGBl. I S. 1769
09.03.2000Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs [90/605/EWG], zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen [Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG]24.02.2000BGBl. I S. 154

Rechtsprechung zu § 319 HGB

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Querverweise

Auf § 319 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Prüfung
            § 318 (Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers)
            § 319b (Netzwerk)
            § 321a (Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen)
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
            Straf- und Bußgeldvorschriften
              § 334 (Bußgeldvorschriften)
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 340n (Bußgeldvorschriften)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
              § 143 (Auswahl der Sonderprüfer)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
            § 256 (Nichtigkeit)
          Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
            § 258 (Bestellung der Sonderprüfer)
     
      Verbundene Unternehmen
        Unternehmensverträge
          Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
            § 293d (Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 11 (Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer)
    Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) 
      Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
        Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds
          § 25 (Aufsicht; Genehmigung der Satzung der Verkehrsopferhilfe)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Aufgaben und allgemeine Vorschriften
          § 306 (Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
            § 102 (Prüfung)
     
      Publikumsinvestmentvermögen
        Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
          Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
            § 185 (Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung)
        Offene inländische Publikums-AIF
          Immobilien-Sondervermögen
            § 236 (Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer)
            § 250 (Sonderregeln für den Bewerter)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
     
      IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 138 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Ausgleichsmechanismus
        Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
          § 41 (Unternehmen des produzierenden Gewerbes)
     
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 50 (Testierung)
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