Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Siebenter Abschnitt - Berufsregister (§§ 37 - 40a) |
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__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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In das Berufsregister sind einleitend die für alle Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verantwortlichen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle, die Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und darauf folgend im Einzelnen neben der jeweiligen Registernummer einzutragen
1. | Berufsangehörige, und zwar | ||
a) | Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort, | ||
b) | Tag der Bestellung und die Behörde, die die Bestellung vorgenommen hat, | ||
c) | Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung, deren Anschrift, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die inländische Zustellungsanschrift und, sofern der Berufsangehörige in ein Netzwerk eingebunden ist, Namen, Firmen und Anschriften der anderen Mitglieder des Netzwerks und der mit diesen durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Angaben öffentlich zugänglich sind, | ||
d) | Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a Absatz 1 unter Angabe der Praxis, | ||
e) | Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft im Sinne des § 44b und Name oder Firma der rechtsfähigen Personengesellschaft; dies gilt entsprechend im Fall der Kundmachung einer rechtsfähigen Personengesellschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 nicht vorliegen, | ||
f) | Firma, Anschrift, Internetadresse und Registernummer der Prüfungsgesellschaft, bei welcher die Berufsangehörigen angestellt oder in anderer Weise tätig sind oder der sie als Partner oder Partnerin angehören oder in ähnlicher Weise verbunden sind, | ||
g) | (weggefallen) | ||
h) | Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Absatz 1 Satz 2, | ||
i) | Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3, | ||
j) | alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der betreffenden Registerstelle sowie der Registernummer, | ||
k) | berufsaufsichtlich festgesetzte, auch vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote und bei Tätigkeitsverboten das Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer, | ||
l) | die sofort vollziehbare Aufhebung der Bestellung unter Angabe des Datums, | ||
m) | die Beurlaubung | ||
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c, d, e, f, h, i, j und m unter Angabe des Datums; | |||
2. | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar | ||
a) | Name, Firma und Rechtsform, | ||
b) | Tag der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Behörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat, | ||
c) | Anschrift der Hauptniederlassung, Kontaktmöglichkeiten einschließlich einer Kontaktperson, Internetadresse und, sofern die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ein Netzwerk eingebunden ist, Namen, Firmen und Anschriften der anderen Mitglieder des Netzwerks und der mit diesen durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Angaben öffentlich zugänglich sind, | ||
d) | Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person und die Höhe ihrer Anteile sowie Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft und die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten, | ||
e) | Namen, Geschäftsanschriften und Registernummern der im Namen der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer, | ||
f) | Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Absatz 1 Satz 2, | ||
g) | Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3, | ||
h) | alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der Registerstelle sowie der Registernummer, | ||
i) | berufsaufsichtlich festgesetzte, auch vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote und bei Tätigkeitsverboten das Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer, | ||
j) | die sofort vollziehbare Aufhebung der Anerkennung unter Angabe des Datums | ||
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c, d, e, f, g, h und i unter Angabe des Datums; | |||
3. | Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar | ||
a) | Name, | ||
b) | Anschrift der Zweigniederlassung, | ||
c) | Namen und Anschriften der die Zweigniederlassung leitenden Personen | ||
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c unter Angabe des Datums; | |||
4. | EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften gemäß § 131; die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nur EU- und EWR-Abschlussprüfer und Niederlassungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden, einzutragen sind; | ||
5. | Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsgesellschaften gemäß § 134; die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend. |
Fassung aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.08.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) | 10.08.2021 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG) | 27.12.2004 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 | |
01.03.1999 | Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze | 31.08.1998 |
Rechtsprechung zu § 38 WPO
2 Entscheidungen zu § 38 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
Verbot der "Doppelverfolgung" bei Verstoß gegen die Berufsordnungen der ...
- BGH, 12.10.2000 - WpSt (R) 1/00
Scheinsozietät eines Wirtschaftsprüfers
Querverweise
Auf § 38 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131a (Registrierungsverfahren)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Prüfung
- § 319 (Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe)