Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
1Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann der Absender jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnt. 2In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen; von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in Abzug, welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes befördert. 3Der Frachtführer ist außerdem berechtigt, soweit ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. 4Beruht die Unvollständigkeit der Verladung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so steht diesem der Anspruch nach den Sätzen 2 und 3 nur insoweit zu, als tatsächlich Gut befördert wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
ermächtigung § 409Beweiskraft des Frachtbriefs § 410Gefährliches Gut § 411Verpackung. Kennzeichnung § 412Verladen und Entladen. Verordnungs-
ermächtigung § 413Begleitpapiere § 414Verschuldens-
unabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen § 415Kündigung durch den Absender § 416Anspruch auf Teilbeförderung § 417Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit § 418Nachträgliche Weisungen § 419Beförderungs-
und Ablieferungs-
hindernisse § 420Zahlung. Frachtberechnung § 421Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht § 422Nachnahme § 423Lieferfrist § 424Verlustvermutung § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung § 426Haftungsausschluß § 427Besondere Haftungsausschluß-
gründe § 428Haftung für andere § 429Wertersatz § 430Schadensfeststellungs-
kosten § 431Haftungshöchstbetrag § 432Ersatz sonstiger Kosten § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden § 434Außervertragliche Ansprüche § 435Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 436Haftung der Leute § 437Ausführender Frachtführer § 438Schadensanzeige § 439Verjährung § 440Pfandrecht des Frachtführers § 441Nachfolgender Frachtführer § 442Rang mehrerer Pfandrechte § 443Ladeschein. Verordnungs-
ermächtigung § 444Wirkung des Ladescheins. Legitimation § 445Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins § 446Befolgung von Weisungen § 447Einwendungen § 448Traditionswirkung des Ladescheins § 449Abweichende Vereinbarungen über die Haftung § 450Anwendung von Seefrachtrecht
Rechtsprechung zu § 416 HGB
49 Entscheidungen zu § 416 HGB in unserer Datenbank:
- AG Mannheim, 05.06.2013 - 10 C 65/13
Frachtvertrag: Wirksamkeit einer Frachtführerklausel zur Standgeldfreiheit
- BGH, 25.06.1973 - II ZR 72/71
Frachtführer - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Fahruntüchtigkeit - ...
- BGH, 11.07.1975 - I ZR 83/74
Anwendbarkeit der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) auf einen ...
- BGH, 12.05.2010 - I ZR 37/09
Frachtgeschäft: Wirksamkeit einer Klausel über die Nichtvergütung von Standzeiten
- BFH, 21.04.1983 - IV R 217/82
Ermessensüberschreitung - Sonderabschreibung - Zonenrandgebiet - ...
- BGH, 19.02.1971 - I ZR 131/69
Schadensersatzansprüche wegen Nässeschäden an Rohkaffee - Haftungsbeschränkung ...
- BGH, 19.02.1971 - I ZR 133/69
Erstreckung gesetzlicher Haftungsbeschränkungen für Vertragsverhältnisse auf ...
- BGH, 30.06.1960 - II ZR 264/58
Zeitpunkt des Zustandekommens eines Lagervertrages - Vertragspartei eines ...
- BGH, 06.10.1994 - I ZR 179/92
Umzugstransportvertrag: Zwischenlagerung - Hinweispflichten - Beweislast
- BGH, 11.07.1966 - II ZR 153/63
Lagervertrag
Querverweise
Auf § 416 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 417 (Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit)