Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
2. Unterabschnitt - Beförderung von Umzugsgut (§§ 451 - 451h) |
Zitiervorschläge
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Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
§ 451Umzugsvertrag
§ 451aPflichten des Frachtführers
§ 451bFrachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 451c(weggefallen)
§ 451dBesondere Haftungsausschluß-
gründe § 451eHaftungshöchstbetrag § 451fSchadensanzeige § 451gWegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 451hAbweichende Vereinbarungen
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gründe § 451eHaftungshöchstbetrag § 451fSchadensanzeige § 451gWegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 451hAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 451e HGB
4 Entscheidungen zu § 451e HGB in unserer Datenbank:
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