Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   2. Unterabschnitt - Beförderung von Umzugsgut (§§ 451 - 451h)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 451f
Schadensanzeige

Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,

1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

Rechtsprechung zu § 451f HGB

13 Entscheidungen zu § 451f HGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 451f HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Beförderung von Umzugsgut
            § 451g (Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen)
Was ist das?

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