Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 467Lagervertrag
§ 468Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 469Sammellagerung
§ 470Empfang des Gutes
§ 471Erhaltung des Gutes
§ 472Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
§ 473Dauer der Lagerung
§ 474Aufwendungsersatz
§ 475Haftung für Verlust oder Beschädigung
§ 475aVerjährung
§ 475bPfandrecht des Lagerhalters
§ 475cLagerschein. Verordnungs-
ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
Neu Gesamtansicht
ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 470 HGB
Entscheidung zu § 470 HGB in unserer Datenbank:
- RG, 14.11.1906 - I 165/06
Eisenbahn. Frachtzuschläge. Verjährung.