Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
(1) 1Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. 2Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(2) 1Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. 2Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Rücknahme des Gutes verlangen.
(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das Rücknahmeverlangen an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.
ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 473 HGB
11 Entscheidungen zu § 473 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.02.2020 - XII ZR 61/19
AGB-rechtliche Kontrolle einer vorformulierten Vertragsbestimmung in einem ...
- BGH, 02.10.2019 - XII ZR 8/19
Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung in einem sogenannten ...
- OLG Düsseldorf, 09.12.2020 - 18 U 540/19
- LG Fulda, 11.03.2016 - 4 O 238/15
Es ist anerkannt, dass der Einlagerer für den Fall, dass er das Gut nicht ...
- OLG Düsseldorf, 16.03.1995 - 18 U 176/94
Spediteurhaftung bei außer Kontrolle geratenen eingelagerten Möbeln
- BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
Ausserordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Einstellung des ...
- RG, 07.11.1931 - V 106/31
Theaterkritiker - § 826 BGB, (hier kein) Kontrahierungszwang
- OLG München, 08.08.2018 - 7 U 4106/17
Kein Haftungsprivileg bei unentgeltlicher Einlagerung fremder Grabsteine
- AG Hagen, 08.10.2015 - 16 C 233/15
Anspruch auf Rücknahme von Einlagerungsgut u. Zahlung einer Nutzungsentschädigung ...
- RG, 11.11.1922 - I 90/22
Eisenbahnfracht; Kleinbahnen
§ 473 HGB in Nachschlagewerken
- § 473 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Lagervertrag