Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
Zitiervorschläge
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1Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Berechtigten zustehen. 2Eine Vereinbarung, auf die im Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Lagerscheins.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 467Lagervertrag
§ 468Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 469Sammellagerung
§ 470Empfang des Gutes
§ 471Erhaltung des Gutes
§ 472Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
§ 473Dauer der Lagerung
§ 474Aufwendungsersatz
§ 475Haftung für Verlust oder Beschädigung
§ 475aVerjährung
§ 475bPfandrecht des Lagerhalters
§ 475cLagerschein. Verordnungs-
ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
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ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 475f HGB
Entscheidung zu § 475f HGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.10.2019 - 7 U 189/14
Bindungswirkung der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle