Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. 2Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. 3Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Rechtsprechung zu § 86a HGB
264 Entscheidungen zu § 86a HGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 02.02.2024 - 19 U 73/23
- OLG Köln, 26.01.2024 - 19 U 140/22
- BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16
Handelsvertretervertrag: Kostenfreie Zuverfügungstellung von Unterlagen durch den ...
Zum selben Verfahren:
- LG Itzehoe, 24.02.2015 - 5 O 46/14
Handelsvertreter: Wirksamkeit der mit einem Tankstellenpächter als ...
- OLG Schleswig, 03.12.2015 - 16 U 39/15
Tankstellenpachtvertrag: Entgelt für die Zurverfügungstellung eines ...
- LG Itzehoe, 24.02.2015 - 5 O 46/14
- OLG Hamm, 09.11.2020 - 18 U 93/17
Kassensystem als "erforderliche Unterlage" im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB
- OLG Köln, 24.11.2023 - 19 U 146/22
- OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 17.06.2016 - 12 U 165/15
Begriff der Unterlagen i.S. von § 86a Abs. 1 HGB ; Anspruch eines ...
Querverweise
Auf § 86a HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- § 88a