Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) 1Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. 2Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrages oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. 2In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.06.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes | 19.06.2023 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
Rechtsprechung zu § 92a HGB
337 Entscheidungen zu § 92a HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.07.2013 - VII ZB 27/12
Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit ...
- BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 26.02.2015 - 2 W 3/15
Handelsvertretervertrag: Tätigkeitsverbot bei Widerspruchsrecht des Unternehmers ...
- LG Berlin, 25.08.2014 - 8 O 2/14
HV, HVV, sofortige Beschwerde, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmereigenschaft
- KG, 26.02.2015 - 2 W 3/15
- BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14
Rechtswegzuständigkeit: Arbeitnehmereigenschaft des Handelsvertreters bei ...
- BGH, 18.07.2013 - VII ZB 45/12
Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit ...
Zum selben Verfahren:
- LG Leipzig, 29.09.2011 - 7 O 2820/10
- DVAG 37 -, Zuständigkeit Arbeitsgericht, Abgrenzung, Einfirmenvertreter, ...
- LG Leipzig, 29.09.2011 - 7 O 2820/10
- OLG Hamm, 24.07.2014 - 18 W 30/14
Begriff des Einfirmenvertreters i.S. von § 92a HGB
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.02.2015 - VII ZB 36/14
Rechtswegabgrenzung für einen Provisionrückzahlungsanspruch nach Kündigung eines ...
- LG Münster, 04.06.2014 - 25 O 22/14
Handelsvertreter als Arbeitnehmer i.R.d. Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ...
- BGH, 04.02.2015 - VII ZB 36/14
Querverweise
Auf § 92a HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Begriff des Arbeitnehmers)