Infektionsschutzgesetz
7. Abschnitt - Wasser (§§ 37 - 41) |
§ 37
Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(2) 1Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird
1. | in Schwimm- oder Badebecken oder | |
2. | in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind, |
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. 2Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. 3Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.
(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 04.12.2022 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 | |
25.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten | 17.07.2017 |
ermächtigung § 39Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde § 40Aufgaben des Umweltbundesamtes § 41Abwasser
Rechtsprechung zu § 37 IfSG
57 Entscheidungen zu § 37 IfSG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 22.10.2019 - 20 CS 19.1618
Nutzungsuntersagung für "Badeweiher" - Fehlen einer Wasseraufbereitung
Zum selben Verfahren:
- VG München, 26.07.2019 - M 18 S 19.3332
Sperrung von Badeweiher - Abgrenzung Badeteich zu Badebecken
- VG München, 26.07.2019 - M 18 S 19.3332
- VG Ansbach, 18.12.2019 - AN 14 K 18.01646
Untersuchungsanordnungen betreffend ein Naturfreibad
- VG Ansbach, 22.01.2013 - AN 4 K 12.01499
Begriff des Schwimm- und Badebeckens im IfSG
- BVerwG, 18.07.2014 - 3 B 74.13
Naturbad; Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung; Bioteich; Bio-Badebecken; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2013 - 13 A 2354/10
Anforderungen an die Klagebefugnis eines Badegastes gegen die Betreiber eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2013 - 13 A 2354/10
- VG Würzburg, 12.06.2013 - W 6 K 13.37
Häufigkeit mikrobiologischer Untersuchungen des Wassers eines Schwimmbads
- VG Würzburg, 25.11.2015 - W 6 K 14.324
Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Abwehr einer Legionellengefahr und zur ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 06.03.2018 - 20 B 17.1378
Mit Epoxidharz sanierte Wasserleitungen müssen nicht generell entfernt werden
- VGH Bayern, 06.03.2018 - 20 B 17.1378
- VG Ansbach, 04.05.2022 - AN 14 K 20.01604
Definition des Badegewässers nach der RL 2006/7/EG, individuelle ...
Querverweise
Auf § 37 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Verhütung übertragbarer Krankheiten
- § 15a (Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung)
- Wasser
- Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
- § 54b (Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt)