Infektionsschutzgesetz
10. Abschnitt - Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden (§§ 54 - 54b) |
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__paste_bez____paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
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Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 04.12.2022 | |
23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 |
§ 54Vollzug durch die Länder
§ 54aVollzug durch die Bundeswehr
§ 54bVollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt
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Rechtsprechung zu § 54b IfSG
2 Entscheidungen zu § 54b IfSG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 Corona
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten ...
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 Corona
Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und ...
Querverweise
Auf § 54b IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- § 27 (Gegenseitige Unterrichtung)