Jugendgerichtsgesetz
3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112) |
4. Abschnitt - Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§ 112) |
1Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. 2Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. 3Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält.
Rechtsprechung zu § 112 JGG
86 Entscheidungen zu § 112 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 29.11.2023 - 5 StS 1/23
Urteil gegen Fitim D. und Gülcan A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an ...
- BGH, 08.12.2022 - 2 StR 395/22
Geldwäsche (alte Fassung; Beteiligung an der Vortat: Herkunftsverschleierung, ...
- KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17
Jugendstrafverfahren: Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende ...
- BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden ...
- BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen, ...
- OLG Hamm, 02.11.2010 - 5 Ws 364/10
Gemeinsame Verhandlung bei Vorwurf von Straftaten gegenüber Jugendlichen und ...
- OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19
Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen ...
- BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00
- LG Münster, 16.05.2022 - 1 KLs 11/20
- BGH, 28.05.2008 - 2 ARs 214/08
Verfahrensverbindung (prozessökonomische Gründe; Aussetzung einer ...