Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
3. Abschnitt - Zuchtmittel (§§ 13 - 16a) |
(1) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
2Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
(3) 1Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. 2Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. 3Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
Rechtsprechung zu § 15 JGG
131 Entscheidungen zu § 15 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
Vorlageverfahren; Einziehung des Werts von Taterträgen (Ermessen des Tatgerichts ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18
Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im ...
- BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
Anfrageverfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im ...
- LG München II, 07.02.2018 - 1JKls 22 Js 31502/14
Keine zwingende Anwendung von §§ 73, 73c StGB im Jugendstrafverfahren
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18
- BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20
Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.03.2020 - 4 ARs 10/19
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (zwingende Anwendung im ...
- BGH, 10.03.2020 - 4 ARs 10/19
- BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21
Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Frankfurt/Main, 29.03.2018 - 905 Ds 4720 Js 220181/17
§ 73 StGB, § 73c StGB, § 2 JGG, § 15 JGG, §§ 246 Abs. 1, ...
- FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 1382/20
Gewinnabschöpfung - Abziehbarkeit von Gewinnabschöpfungen
§ 15 JGG in Nachschlagewerken
- § 15 JGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Auflage (Justiz)
Querverweise
Auf § 15 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 23 (Weisungen und Auflagen)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Vorverfahren
- § 45 (Absehen von der Verfolgung)
- Das Hauptverfahren
- § 47 (Einstellung des Verfahrens durch den Richter)
- Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 61b (Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung)
- Ergänzende Entscheidungen
- § 65 (Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)