Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
6. Unterabschnitt - Ergänzende Entscheidungen (§§ 65 - 66) |
(1) 1Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. 2Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu hören. 3Wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. 4Der Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. 5§ 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. 2Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. 3Diese hat aufschiebende Wirkung.
Rechtsprechung zu § 65 JGG
30 Entscheidungen zu § 65 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.08.2020 - 2 ARs 133/20
Entscheidung des Zuständigkeitsstreits durch das gemeinschaftliche oberste ...
- KG, 22.03.2010 - 4 Ws 6/10
Nebenklage: Wirksamkeit der Anschlusserklärung eines minderjährigen Verletzten
- BGH, 25.05.2007 - 2 ARs 57/07
Nachträgliche jugendgerichtliche Entscheidungen über Auflagen (Zuständigkeit)
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.05.2017 - 2 ARs 240/17
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; nachträgliche ...
- BGH, 04.10.2000 - 2 ARs 273/00
Zuständigkeitsbestimmung für nachträgliche Entscheidungen nach §§ 11 Abs. 2 und ...
- KG, 24.02.2003 - 5 Ws 78/03
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die sofortige Beschwerde gegen eine ...
- BGH, 04.09.2002 - 2 AR 120/02
Strafverfahrensrecht - Zuständigkeit für das Absehen vom Jugendarrest
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.09.2002 - 2 ARs 218/02
Zuständigkeit für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der ...
- BGH, 04.09.2002 - 2 ARs 218/02
- AG Pirmasens, 04.09.2018 - 1 VRJs 129/17
Jugendstrafsache: Verhängung eines über vier Wochen hinausgehenden Jugendarrestes
Querverweise
Auf § 65 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 65 JGG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 65 II 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 65 II 2)