Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
5. Unterabschnitt - Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 62 - 64) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 64 JGG
4 Entscheidungen zu § 64 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.1978 - VI ZB 3/77
- BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77
Anordnung nach § 1666 Abs. 1 BGB durch das Beschwerdegericht
- LG Hagen, 06.11.2019 - 31 Ks 5/19
- BGH, 14.04.2004 - 2 StR 107/04
Versuchter schwerer Raub; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; ...
Querverweise
Auf § 64 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)