Jugendgerichtsgesetz

   1. Teil - Anwendungsbereich (§§ 1 - 2)   
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Textdarstellung

  

§ 2
Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

(1) 1Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. 2Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2894), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze13.12.2007BGBl. I S. 2894

Rechtsprechung zu § 2 JGG

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Querverweise

Auf § 2 JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 37a (Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien)
Was ist das?

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