Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Dreizehnter Abschnitt - Rechtsbehelfe (§§ 101 - 111) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendstrafvollzuges kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, und der Anstaltsleiter nicht förmlich beschieden hat.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vollstreckungsleiter, in dessen Bezirk die Jugendstrafanstalt ihren Sitz hat.
§ 101Beschwerderecht
§ 102Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 103Beteiligte
§ 104Antragsfrist, Wiedereinsetzung
§ 105Vornahmeantrag
§ 106Aussetzung der Maßnahme
§ 107Gerichtliche Entscheidung
§ 108Rechtsbeschwerde
§ 109Form, Frist und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 110Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§ 111Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 102 JStVollzG:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 23