Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Dreizehnter Abschnitt - Rechtsbehelfe (§§ 101 - 111) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Der junge Gefangene hat das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin zu wenden. 2Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
(2) Er kann sich mit Eingaben unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wenden oder verlangen, dass eine Eingabe an diese weitergeleitet wird.
(3) 1Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form und Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. 2Der junge Gefangene ist entsprechend zu unterrichten. 3Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt.
§ 101Beschwerderecht
§ 102Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 103Beteiligte
§ 104Antragsfrist, Wiedereinsetzung
§ 105Vornahmeantrag
§ 106Aussetzung der Maßnahme
§ 107Gerichtliche Entscheidung
§ 108Rechtsbeschwerde
§ 109Form, Frist und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 110Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§ 111Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Neu Gesamtansicht