Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Dreizehnter Abschnitt - Rechtsbehelfe (§§ 101 - 111) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
1. | der Antragsteller, | |
2. | die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte Maßnahme abgelehnt oder unterlassen hat. |
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 101Beschwerderecht
§ 102Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 103Beteiligte
§ 104Antragsfrist, Wiedereinsetzung
§ 105Vornahmeantrag
§ 106Aussetzung der Maßnahme
§ 107Gerichtliche Entscheidung
§ 108Rechtsbeschwerde
§ 109Form, Frist und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 110Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§ 111Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
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