Jugendstrafvollzugsgesetz
Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
Dritter Abschnitt - Innere Organisation der Jugendstrafanstalten (§§ 11 - 16) |
(1) 1Bei jeder Jugendstrafanstalt wird ein Beirat gebildet. 2Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Jugendstrafvollzuges, der Erziehung der jungen Gefangenen und deren Eingliederung nach der Entlassung mit. 3Die Mitglieder sollen in der Erziehung junger Menschen erfahren oder dazu befähigt sein.
(2) 1Die Mitglieder des Beirats können die Jugendstrafanstalt und ihre Einrichtungen besichtigen und die jungen Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. 2Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
(3) Die Mitglieder des Beirats haben über die ihnen in ihrem Amt bekannt gewordenen und anvertrauten Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
Rechtsprechung zu § 16 JStVollzG
Entscheidung zu § 16 JStVollzG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 14.07.2016 - 2 Ws 36/16
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