Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20)   
   Dritter Abschnitt - Innere Organisation der Jugendstrafanstalten (§§ 11 - 16)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 16
Beirat

(1) 1Bei jeder Jugendstrafanstalt wird ein Beirat gebildet. 2Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Jugendstrafvollzuges, der Erziehung der jungen Gefangenen und deren Eingliederung nach der Entlassung mit. 3Die Mitglieder sollen in der Erziehung junger Menschen erfahren oder dazu befähigt sein.

(2) 1Die Mitglieder des Beirats können die Jugendstrafanstalt und ihre Einrichtungen besichtigen und die jungen Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. 2Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.

(3) Die Mitglieder des Beirats haben über die ihnen in ihrem Amt bekannt gewordenen und anvertrauten Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.

Rechtsprechung zu § 16 JStVollzG

Entscheidung zu § 16 JStVollzG in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht