Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20)   
   Vierter Abschnitt - Aufsicht über die Jugendstrafanstalten (§§ 17 - 18)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 17
Aufsichtsbehörde

(1) 1Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Jugendstrafanstalten. 2Die Aufsicht über Einrichtungen im Jugendstrafvollzug in freien Formen wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales geregelt.

(2) Die Aufsichtsbehörde regelt den Besuch von Jugendstrafanstalten durch anstaltsfremde Personen und den Kontakt der jungen Gefangenen mit Medienvertretern.

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