Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 4 - Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten (§§ 19 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 21
Zuständigkeit für Verlegungen

Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über Verlegungen in eine sozialtherapeutische Einrichtung oder in eine Behandlungsabteilung einer Justizvollzugsanstalt einer zentralen Stelle übertragen.

Was ist das?

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