Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 5 - Verhinderung von Mobilfunkverkehr; Videobeobachtung (§§ 22 - 23)   
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Textdarstellung

  

§ 22
Feststellung von Mobilfunkendgeräten und Störung des Mobilfunkverkehrs

(1) 1Gefangenen ist der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten untersagt. 2Für Einrichtungen, die der Unterbringung von Freigängern dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) 1Die Justizvollzugsanstalten dürfen auf ihrem Gelände technische Geräte

1. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zweck ihres Auffindens sowie
2. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen,

betreiben. 2Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Justizvollzugsanstalten darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 22Feststellung von Mobilfunkendgeräten und Störung des Mobilfunkverkehrs § 23Videoüberwachung
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