Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 2 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Datenverarbeitung (§§ 30 - 33)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 30
Anwendungsbereich und vollzugliche Zwecke

(1) Die Vorschriften der Unterabschnitte 2 bis 6 regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Justizvollzugsanstalten zu den Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere zum Zweck des ihnen aufgegebenen Vollzugs der Freiheitsentziehung.

(2) 1Vollzugliche Zwecke in diesem Sinne sind

1. die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels,
2. der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen,
3. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt,
4. die Sicherung des Vollzuges,
5. die Mitwirkung des Justizvollzuges an den ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffenden gerichtlichen Entscheidungen durch Abgabe von Stellungnahmen.

2An die Stelle des in Satz 1 Nummer 1 bestimmten Zwecks tritt für den Vollzug der Untersuchungshaft der Zweck, durch die sichere Unterbringung der Gefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

Querverweise

Auf § 30 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

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