Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92) |
Unterabschnitt 5 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Pflichten der Justizvollzugsanstalten und der Auftragsverarbeiter (§§ 71 - 82) |
(1) 1Geht mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach § 75 Absatz 1 voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen einher, benachrichtigt die Justizvollzugsanstalt die betroffenen Personen unverzüglich. 2Die Benachrichtigung beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung und enthält zumindest die Angaben nach § 75 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4.
(2) 1Von einer Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn
1. | die Justizvollzugsanstalt geeignete Vorkehrungen nach § 74 getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Daten angewandt wurden, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die keine Zugangsbefugnis zu den personenbezogenen Daten besitzen, unzugänglich gemacht wurden, beispielsweise durch Verschlüsselung, | |
2. | die Justizvollzugsanstalt nach Eintritt der Verletzung durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht oder | |
3. | die Benachrichtigung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. |
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 hat anstelle der persönlichen Benachrichtigung eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen in vergleichbar wirksamer Weise informiert werden.
(3) 1Unterlässt die Justizvollzugsanstalt die Benachrichtigung nach Absatz 1, kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 prüfen und dies feststellen. 2Ergibt die Prüfung nach Satz 1, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorlagen, kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von der Justizvollzugsanstalt die Nachholung der Benachrichtigung verlangen.
(4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 65 Absatz 3 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder ganz unterlassen werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.
Folgenabschätzung § 78Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 79Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellung § 80Verfahren bei Übermittlungen § 81Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung § 82Protokollierung
Querverweise
Auf § 76 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechte der betroffenen Personen
- § 68 (Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Pflichten der Justizvollzugsanstalten und der Auftragsverarbeiter
- § 71 (Datenverarbeitung im Auftrag)