Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92) |
Unterabschnitt 4 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechte der betroffenen Personen (§§ 64 - 70) |
(1) 1Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die betroffenen Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben. 2Die Benachrichtigung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1. | die in § 64 genannten Angaben, | |
2. | die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, | |
3. | die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls keine Fristenregelungen bestehen, die Kriterien, nach denen sich die Dauer der Speicherung bestimmt, | |
4. | die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen und | |
5. | erforderlichenfalls weitere Informationen. |
(2) 1Werden die durch Videotechnik erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese über eine weitere Verarbeitung zu benachrichtigen, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis von der weiteren Verarbeitung erlangt hat. 2Die Benachrichtigung hat zumindest die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben zu enthalten.
(3) In den Fällen von Absatz 1 und 2 kann die Justizvollzugsanstalt die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange andernfalls
und, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
(4) 1Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden oder, soweit sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung personenbezogene Daten speichern, an Behörden der Finanzverwaltung, ist diesen Behörden vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Satz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Herkunft der Daten von den genannten Behörden.
(5) Im Fall der Einschränkung nach Absatz 3 gilt § 66 Absatz 8 und 9 entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.
Querverweise
Auf § 65 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechte der betroffenen Personen
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Pflichten der Justizvollzugsanstalten und der Auftragsverarbeiter
- § 76 (Benachrichtigung betroffener Personen)