Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92) |
Unterabschnitt 4 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechte der betroffenen Personen (§§ 64 - 70) |
(1) 1Die Justizvollzugsanstalt erteilt betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob sie diese Personen betreffende Daten verarbeitet. 2Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
3Soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der betroffenen Person nicht ausreicht und sie auf die Einsichtnahme angewiesen ist, erhält sie Akteneinsicht. 4Auf einen entsprechenden Antrag ist Gefangenen in ihre Gesundheitsakten in der Regel Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(4) 1Die Justizvollzugsanstalt kann unter den Voraussetzungen des § 65 Absatz 3 von der Auskunft nach Absatz 1 absehen oder die Auskunftserteilung einschränken. 2Dies gilt für die Akteneinsicht entsprechend. 3Ein Recht auf Akteneinsicht besteht zudem nicht, wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist der betroffenen Person Auskunft zu erteilen.
(5) Die Auskunft und die Gewährung von Akteneinsicht können versagt werden, wenn sie den Zweck der Untersuchungshaft gefährden.
(6) § 65 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) 1Die Justizvollzugsanstalt hat die betroffene Person über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 2Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung oder ein Nachteil im Sinne des § 65 Absatz 3 mit sich bringen würde. 3Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(8) 1Wird die betroffene Person nach Absatz 7 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz ausüben. 2Die Justizvollzugsanstalt hat die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten, dass sie die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. 3Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das Justizministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 4Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie stattgefunden hat. 5Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden. 6Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsanstalt zulassen, sofern diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. 7Die Justizvollzugsanstalt darf die Zustimmung nur insoweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken könnte. 8Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu unterrichten.
(9) Die Justizvollzugsanstalt hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.
(10) Weitergehende Auskunftsrechte nach allgemeinen Grundsätzen finden für den Bereich des Justizvollzugs keine Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.
Rechtsprechung zu § 66 JVollzGB I
3 Entscheidungen zu § 66 JVollzGB I in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 12.01.2021 - 2 Ws 291/20
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- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2023 - 10 A 10561/22
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Querverweise
Auf § 66 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechte der betroffenen Personen