Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 4 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechte der betroffenen Personen (§§ 64 - 70)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 64
Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Die Justizvollzugsanstalt stellt in allgemeiner Form und für die Gefangenen und andere betroffenen Personen zugänglich Informationen zur Verfügung über

1. den Namen und die Kontaktdaten der Justizvollzugsanstalt,
2. die Kontaktdaten des zuständigen Datenschutzbeauftragten,
3. die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
4. die Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und
5. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen nach §§ 66, 67 und 69.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

Querverweise

Auf § 64 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

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