Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92) |
Unterabschnitt 6 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Datenschutzaufsicht, Haftung und Sanktion (§§ 83 - 86) |
Zitiervorschläge
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Die Vorschriften der §§ 8 und 9 Absatz 1 bis 3 und 5 des Landesdatenschutzgesetzes für Justiz- und Bußgeldbehörden in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.
§ 83Aufsicht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 84Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 85Schadensersatz und Entschädigung
§ 86Strafvorschrift
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