(1) 1Die Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die Tagespflegepersonen im Sinne von § 1 Abs. 7 sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung beitragen. 2Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes nach § 22 Abs. 3 SGB VIII zur Förderung seiner Gesamtentwicklung.
(2) 1Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden, sofern der Hilfebedarf dies zulässt. 2Dies ist auch im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen. 3§ 35a SGB VIII und §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 03.03.2009 (GBl. S. 83), in Kraft getreten am 01.01.2009.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3
Rechtsprechung zu § 2 KiTaG
5 Entscheidungen zu § 2 KiTaG in unserer Datenbank:
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