(1) 1In den Einrichtungen sind die Kinder durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. 2Die Fachkräfte können durch weitere geeignete Personen (Zusatzkräfte) unterstützt werden.
(2) Fachkräfte in Einrichtungen sind:
(3) 1Eine Person, deren im Ausland erworbene Qualifikation von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach Absatz 2 anerkannt wurde, gilt als Fachkraft nach Absatz 2 mit entsprechender inländischer Qualifikation. 2Zuständige Stelle ist, soweit spezialgesetzlich nicht anders geregelt, das Regierungspräsidium Stuttgart.
(4) 1Als Fachkräfte im Sinne des § 1 Absatz 8 gelten auch Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Erzieher und Erzieherinnen, Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Personen nach Absatz 2 Nummer 10 jeweils während der Qualifizierung oder des Berufspraktikums. 2Das Landesjugendamt kann darüber hinaus auf Antrag des jeweiligen Trägers ausnahmsweise weitere Personen als Fachkräfte zulassen, sofern sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet sind. 3Absatz 9 bleibt unberührt.
(5) 1Zusatzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund ihrer Qualifikation in anderen Feldern die pädagogische Arbeit in einer Einrichtung bereichern. 2Über die Eignung als Zusatzkraft entscheidet der jeweilige Träger der Einrichtung. 3Absatz 9 bleibt unberührt.
(6) 1Zur Leitung befugte Fachkräfte (Leitungskräfte) sind:
2Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum nach Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b und c entsprechend. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) 1Die Leitungskräfte haben die Aufgaben,
2Die Leitung einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1, in der Kinder im Alter bis Schuleintritt in einer der in § 1 Absatz 1 der Kindertagesstättenverordnung genannten Gruppen gefördert werden, hat über die in Satz 1 genannten Aufgaben hinaus pädagogische Leitungsaufgaben nach den Maßgaben von § 1 Absatz 5 der Kindertagesstättenverordnung wahrzunehmen. 3Die übrigen Fachkräfte unterstützen die Leitungskräfte in der Gruppe.
(8) 1Fachkräfte im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte dürfen in Einrichtungen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet und die in Trägerschaft des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, eines Zweck- oder Regionalverbandes stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, zu gefährden oder zu stören. 2Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Kindern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Fachkraft oder eine andere Betreuungs- und Erziehungsperson gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. 3Die Wahrnehmung des Auftrags nach Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zur Erziehung der Jugend im Geiste der christlichen Nächstenliebe und zur Brüderlichkeit aller Menschen und die entsprechende Darstellung derartiger Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.
(9) 1Die Einstellung einer Fachkraft im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte in Einrichtungen nach Absatz 8 Satz 1 setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes 8 während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bietet. 2Die Einstellung bei einer Einrichtung eines öffentlichen oder privaten Trägers setzt ferner voraus, dass sie über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(10) Für die Ableistung eines Praktikums zur Ausbildung als Fachkraft kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme von Absatz 8 vorgesehen werden, soweit die Ausübung der Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der amtlichen Neutralität und des Friedens in der Einrichtung nicht entgegenstehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 04.07.2023 (GBl. S. 258), in Kraft getreten am 02.08.2023.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3
Rechtsprechung zu § 7 KiTaG
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