Verfassung
Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22) |
(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.
Rechtsprechung zu Art. 12 Verf
56 Entscheidungen zu Art. 12 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2022 - 12 S 1054/20
Berücksichtigung des von Vater gezahlten Schulgeldes bei Bemessung des Wohngeldes ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2023 - 1 VB 88/19
Zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sportwettvermittlung in Gebäuden, in ...
- VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
Anerkennung; Ersatzschule; Religionsunterricht
- VGH Baden-Württemberg, 24.07.2023 - 9 S 1883/22
Untersagung einer Unterrichtstätigkeit; Verfahren der Unbedenklichkeit einer ...
- VG Stuttgart, 01.03.2012 - 12 K 718/11
Religiöse Gründe rechtfertigen nicht, den Schulbesuch zu verweigern
- VG Sigmaringen, 23.10.2018 - 4 K 5259/18
Untersagung der Tätigkeit als Lehrer an einer baden-württembergischen Schule in ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.09.2018 - 9 S 1896/18
Eine die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigende Zahl von Anmeldungen; ...
- StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12
Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
Disziplinarverfahren bei Verschwendung öffentlicher Mittel
Querverweise
Auf Art. 12 Verf verweisen folgende Vorschriften:
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 7 (Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 Verf:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 6 II