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   LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22   

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https://dejure.org/2023,38928
LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22 (https://dejure.org/2023,38928)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.11.2023 - L 10 R 349/22 (https://dejure.org/2023,38928)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. November 2023 - L 10 R 349/22 (https://dejure.org/2023,38928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 9 Abs 2 SGB 6, §§ 9 ff SGB 6, § 16 S 1 SGB 6, § 18 Abs 1 SGB 9 2018
    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - kein Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte Maßnahme bei nicht erfüllten Eingangsvoraussetzungen - Unvereinbarkeit der körperlichen Einschränkungen mit dem Leistungsbild der ...

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Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 U 2077/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - bestimmter Klageantrag -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
    Bei verständiger Würdigung hat diese Ablehnungsentscheidung dabei vorliegend von vornherein auch die Ablehnung (schon dem Grunde nach) der Übernahme von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Maßnahme umfasst (vgl. dazu zuletzt z.B. Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 U 2077/20, in juris, Rn. 20 m.w.N.), nachdem zwischen den Beteiligten hier von Anfang an klar gewesen ist, dass der Kläger an der "Nachqualifizierung" bzw. an den einzelnen, nicht zusammenhängenden Fortbildungstagen - wie auch namentlich im Rahmen der vorangegangenen BPF-Reintegrationsmaßnahme - als Pendler hat teilnehmen wollen.

    Sein diesbezügliches (Leistungs-)Begehren auf "Kostenübernahme" (sowohl der Maßnahmekosten an sich als auch der damit zusammenhängenden Fahrtkosten) hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits zu Recht dahingehend konkretisiert und gefasst, dass er von der Beklagten (zunächst) Kostenübernahme respektive -freistellung und nach Durchführung der selbstbeschafften Maßnahme sowie Begleichung des Rechnungsbetrags gegenüber der Bildungsakademie (1.460 ?) und Verauslagung der geltend gemachten Fahrtkosten von und nach G1 (444,80 ?) Kostenerstattung verlangt hat (vgl. dazu erneut Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 U 2077/20, a.a.O. Rn. 20, 22 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung all dessen verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren insgesamt statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 und § 56 SGG; vgl. dazu statt vieler nur BSG 11.09.2018, B 1 KR 1/18 R, in juris, Rn. 8 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 U 2077/20, a.a.O. Rn. 21; Senatsbeschluss vom 25.09.2023, L 10 U 1546/22, n.v.) - nicht, wie vom SG angenommen, Verpflichtungsklage -, die das SG im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

    Dies wiederum setzt voraus, dass der Kläger einen (gebundenen) Primärleistungsanspruch auf die Leistung als notwendige Voraussetzung für einen damit korrespondierenden (sekundären) Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu nur BSG 26.06.2014, B 2 U 17/13 R, in juris, Rn. 31; 07.05.2013, B 1 KR 53/12 R, in juris, Rn. 9 m.w.N.; Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 U 2077/20, a.a.O. Rn. 30) hatte.

  • BSG, 11.05.2000 - B 7 AL 18/99 R

    Prognoseentscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
    Im Rahmen dessen hat der Rehabilitationsträger im Zeitpunkt der Entscheidung über die LTA-Maßnahme entsprechend dem Kenntnisstand, den er zu diesem Zeitpunkt hat, vorausschauend - und gerichtlich voll überprüfbar (BSG 11.05.2000, B 7 AL 18/99 R, in juris, Rn. 18 m.w.N.; Kater in BeckOGK, a.a.O., § 10 Rn. 36) - zu prüfen, ob die Maßnahme in diesem Sinne geeignet ist, die Ziele der beruflichen Rehabilitation (s.o. und vgl. erneut § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sowie § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erreichen; die bloße Möglichkeit eines Erfolgs reicht nicht aus (Kater in BeckOGK, a.a.O., § 10 Rn. 35 f. m.w.N.; Steigner in Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 10 Rn. 8; Jüttner in Hauck/Noftz, SGB VI, § 16 Rn. 106 m.w.N., Stand August 2020).

    Rechtsunerheblich ist auch, wenn bei späterer rückschauender Betrachtung eine andere prognostische Betrachtung gerechtfertigt sein könnte; hingegen darf an einer Misserfolgsprognose aber auch nicht festgehalten werden, wenn diese von der Realität widerlegt wurde (sog. Falsifizierung, Jüttner a.a.O. unter Hinweis auf BSG 11.05.2000, B 7 AL 18/99 R, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020 (vgl. dazu nur BSG 11.05.2000, B 7 AL 18/99 R, a.a.O. Rn. 19) - in vorausschauender Betrachtung zutreffend eine Eignung der "Nachqualifizierung" zur möglichst dauerhaften Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben verneint.

  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R

    Berufliche Rehabilitation bei eingeschränkter Eignung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
    Vorliegend ist die Beklagte bei ihrer Ablehnungsentscheidung (Bescheid vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020) zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger schon die sog. Eingangsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil die "Nachqualifizierung" nicht geeignet gewesen ist, ihn "möglichst dauerhaft" in das Erwerbsleben i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. wiedereinzugliedern; nichts anderes gilt nach dem, insoweit ohnehin nur subsidiär anwendbaren (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX), Recht der Arbeitsförderung (§ 112 Abs. 1 SGB III; dazu statt vieler nur BSG 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, in juris, Rn. 13 m.w.N.; Schubert/Schaumberg in jurisPK-SGB III, 3. Aufl. 2023, § 112 Rn. 74 f., Stand 15.01.2023; Karmanski in Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 112 Rn. 23 m.w.N.; Bienert in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl. 2021, § 112 Rn. 22; Nebe in BeckOGK, SGB III, § 112 Rn. 16, Stand 01.06.2015).

    Einer Reduktion dieses umfassenden Ziels auf einen Teilbereich beruflicher Beschäftigungsmöglichkeiten braucht der Rehabilitationsträger nur zuzustimmen, wenn die Einschränkung für übrige in Betracht kommenden Berufe in etwa gleich schwerwiegend ist (vgl. zu allem nur BSG 26.08.1992, 9b RAr 3/91, in juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; 28.09.1999, B 2 U 36/98 R, in juris, Rn. 21 f.; 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, a.a.O. Rn. 15 f.; Kater in BeckOGK, SGB VI, § 16 Rn. 18, 55, Stand 15.08.2023; Karmanski in Brand, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

    Denn auch eine hohe Motivation des Versicherten für eine konkrete LTA bzw. sein "Wunsch- und Wahlrecht" ist nicht geeignet, eine nicht vorhandene uneingeschränkte (gesundheitliche) Eignung für die Eingliederungstätigkeit zu überspielen oder diese gar zu ersetzen (s. nur BSG 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, a.a.O. Rn. 18; Kater in BeckOGK, a.a.O., § 16 Rn. 55).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 10 R 2848/21

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
    Diese Erstattungsnorm bezieht sich - wie vorliegend - (u.a.) auf LTA i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Var. 3, § 16 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; dazu statt vieler nur BSG 21.03.2006, B 5 RJ 9/04 R, in juris, Rn. 11; Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, in juris, Rn. 21 m.w.N.) im Oktober 2019 bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (a.F.), i.V.m. § 49 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 SGB IX (in der bis zum 05.12.2019 geltenden Fassung), denn darum handelt es sich bei der in Rede stehenden "Nachqualifizierung" (i.S. einer Weiterbildung) bei der Bildungsakademie.

    Liegen die oben aufgezeigten tatbestandlichen Voraussetzungen vor, hat der Versicherte grundsätzlich nur einen gebundenen Anspruch hinsichtlich des "Ob" von LTA, nicht hingegen auf eine konkrete LTA (sog. Wie der Leistungserbringung; s. dazu im Einzelnen nur Senatsurteile vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O., Rn. 21 und vom 16.07.2020, L 10 R 4859/17, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Stähler in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 16 Rn. 15, Stand 01.04.2021; Luik in jurisPK SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 49 Rn. 117, Stand 01.10.2023, alle m.w.N., auch zur Rspr. des BSG).

    Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte LTA besteht in einem solchen Fall mithin nur dann, wenn der Ermessensspielraum der Beklagten auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls derart eingeschränkt ist, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich vorliegend die Gewährung bzw. "Kostenübernahme" auf Primärleistungsebene der vom Kläger selbst beschafften "Nachqualifizierung", hätte treffen dürfen (sog. Ermessensreduktion auf Null; dazu nur BSG 15.12.1994, 4 RA 44/93, in juris, Rn. 27; Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O. Rn. 22; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
    Die Umstellung von einem Primärleistungsanspruch (sei es im Wege der Sachleistung, sei es im Wege einer "Kostenübernahme" bzw. "Kostenfreistellung") auf einen sekundären Kostenerstattungsanspruch ist zulässig und nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG, im Rechtsmittelverfahren i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG; s. dazu nur Bundessozialgericht - BSG - 15.03.2012, B 3 KR 2/11 R, in juris, Rn. 10; 20.03.2007, B 2 U 38/05 R, in juris, Rn. 12; Senatsbeschluss vom 25.09.2023, L 10 U 1546/22, n.v. und vom 09.12.2019, L 10 U 1119/15, in juris, Rn. 19, alle m.w.N.).

    Dies verneint der Senat und lässt zugunsten des Klägers offen, ob der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in der Sache von vornherein bereits wegen Nichteinhaltung des Beschaffungswegs bzw. Vorfestlegung des Klägers (vgl. dazu nur BSG 27.10.2020, B 1 KR 3/20 R, in juris, Rn. 15 m.w.N.; 24.02.2000, B 2 U 12/99 R, in juris, Rn. 19 ff.; 20.03.2007, B 2 U 38/05 R, in juris, Rn. 14) nicht besteht, nachdem der Kläger von Anfang an auf die in Rede stehende LTA "fixiert" gewesen ist, die ihm kurz zuvor bewilligte individuelle Coaching-Maßnahme nicht einmal abgewartet, die Beklagte erst zu einem Zeitpunkt mit seinem konkreten Begehren befasst hat, als das im Flyer der Bildungsakademie ausgewiesenen Teilnahmeschlussdatum (30.09.2019) bereits abgelaufen gewesen ist und er trotz Aufforderung des Senats (s. Verfügung vom 14.11.2022, S. 21 Senats-Akte) den mit der Bildungsakademie S1 geschlossenen Vertrag bzw. seine Anmeldung dort nicht vorgelegt hat (sondern nur die zeitlich spätere Bestätigung seiner Anmeldung).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
    Einer Beiladung namentlich der BA als anderer Rehabilitationsträger (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) hat es im Übrigen schon deshalb nicht bedurft, weil es vorliegend nicht um eine Sachleistungsgewährung im weiteren Sinne, sondern um die Erstattung bereits beglichener Weiterbildungs- und Annexkosten als Geldleistung geht (BSG 03.07.2020, B 8 SO 2/19 R, in juris, Rn. 14; 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, in juris, Rn. 16).
  • BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R

    Kostenersatzanspruch gegen den Betreuer wegen schuldhaften Verhaltens

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
    Einer Beiladung namentlich der BA als anderer Rehabilitationsträger (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) hat es im Übrigen schon deshalb nicht bedurft, weil es vorliegend nicht um eine Sachleistungsgewährung im weiteren Sinne, sondern um die Erstattung bereits beglichener Weiterbildungs- und Annexkosten als Geldleistung geht (BSG 03.07.2020, B 8 SO 2/19 R, in juris, Rn. 14; 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, in juris, Rn. 16).
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 2/16 R

    Krankenversicherung - Fahrkosten - Kontrolluntersuchung - Transplantationszentrum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
    Ohnehin ergibt sich in der Sache - wie oben im Einzelnen aufgezeigt - nach dem (sowieso nachrangigen, s.o.) Recht der Arbeitsförderung nichts anderes als nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.03.2023, L 10 R 2502/22, in juris, Rn. 45 bzw. BSG 13.12.2016, B 1 KR 2/16 R, in juris, Rn. 25).
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 44/93

    Ermessensausübung bei Rehabilitationsleistungen - Kraftfahrzeughilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
    Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte LTA besteht in einem solchen Fall mithin nur dann, wenn der Ermessensspielraum der Beklagten auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls derart eingeschränkt ist, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich vorliegend die Gewährung bzw. "Kostenübernahme" auf Primärleistungsebene der vom Kläger selbst beschafften "Nachqualifizierung", hätte treffen dürfen (sog. Ermessensreduktion auf Null; dazu nur BSG 15.12.1994, 4 RA 44/93, in juris, Rn. 27; Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O. Rn. 22; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
    Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet (vgl. z.B. BSG a.a.O.; 27.06.1991, 2 RU 31/90, in juris, Rn. 17), vorliegend also zu Lasten des Klägers.
  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 36/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Gesamtvereinbarung

  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B

    Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung

  • BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 3/91

    Berufliche Rehabilitation - Umschulung - geeignete Maßnahme der Berufshilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus der gesetzlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 R 4859/17
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 1/18 R

    Krankenversicherung - fiktiv genehmigte Krankenbehandlung - rechtswidrige

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 2/11 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von allergendichten

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 53/12 R

    Krankenversicherung - Reichweite des Anspruchs auf Kostenerstattung -

  • BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R

    Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 17/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Regelung gem § 31 SGB 10: nicht als

  • BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 9/04 R

    Kraftfahrzeughilfe - behinderungsbedingte Zusatzausstattung - Gebrauchtwagen -

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R

    Kostenerstattung im Rahmen der Berufshilfe für selbstbeschaffte

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 - L 10 R 2684/07

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - selbst beschaffte Maßnahme - Studium

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2019 - L 10 U 1119/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - Kosten

  • BSG, 23.02.2010 - B 13 R 541/09 B
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