Landesbauordnung

   2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10)   
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Textdarstellung

  

§ 10
Höhenlage des Grundstücks

Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden, daß die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wird, um

1. eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen,
2. die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der Verkehrsfläche oder der Höhe der Nachbargrundstücke anzugleichen oder
3. überschüssigen Bodenaushub zu vermeiden.

Rechtsprechung zu § 10 LBO

18 Entscheidungen zu § 10 LBO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
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