Landesbauordnung
8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird.
(2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zuzulassen
wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(3) Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Ferner können Ausnahmen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen werden
(5) 1Von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes kann Befreiung erteilt werden, wenn
1. | Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder | |
2. | die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde |
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 2Gründe des allgemeinen Wohls liegen auch bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs vor. 3Bei diesen Vorhaben kann auch in mehreren vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden.
(6) 1Ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so ist diese elektronisch in Textform besonders zu beantragen. 2§ 54 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20.11.2023 (GBl. S. 422), in Kraft getreten am 25.11.2023.
Rechtsprechung zu § 56 LBO
136 Entscheidungen zu § 56 LBO in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 22.02.2022 - 4 K 3935/20
Abweichung; Befreiung; Verletzung der Planungshoheit
- VG Freiburg, 26.10.2016 - 1 K 237/15
Beschränkung der Privilegierung in BauO BW 2010 § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW ...
- VG Karlsruhe, 18.10.2023 - 4 K 1112/23
Wahrung der Abstandsfläche bei Eigentümeridentität; Einfügen eines Bauwerks; ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 5 S 963/17
Eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen für die Änderung der Nutzung einer ...
- VG Stuttgart, 07.04.2021 - 15 K 5895/20
Möglichkeit einer Befreiung von älteren örtlichen Bauvorschriften
- VG Karlsruhe, 17.10.2019 - 10 K 11594/17
Baunachbarklage; fehlende Wege- und Leitungserschließung eines Grundstücks; ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2015 - 3 S 1913/14
Zur Anwendung des BauO BW 2010 § 56 Abs 2 Nr 1 bei der Aufstockung eines ...
- VG Karlsruhe, 15.04.2015 - 4 K 1910/13
Grenzabstand bei Umnutzung einer Scheune zu Wohnraum
- VGH Baden-Württemberg, 29.08.2022 - 3 S 149/21
Erteilung eines Bauvorbescheids für die Umnutzung eines Betriebsgebäudes zu einem ...
Querverweise
Auf § 56 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- § 8 (Teilung von Grundstücken)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 77 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 56 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 50 (Verfahrensfreie Vorhaben) (zu § 56 VI)