Landesbauordnung
6. Teil - Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (§§ 34 - 40) |
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
(3) 1Bei Anlagen nach Absatz 2 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. 2Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 11.11.2014 (GBl. S. 501), in Kraft getreten am 01.03.2015.
Rechtsprechung zu § 39 LBO
144 Entscheidungen zu § 39 LBO in unserer Datenbank:
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Was ist ein "kleiner" Betrieb des Beherbergungsgewerbes?
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 5 S 963/17
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- VG Stuttgart, 07.04.2021 - 15 K 5895/20
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- VG Freiburg, 27.11.2002 - 7 K 1903/01
Einordnung eines Fitness-Studios als Sportanlage
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 3 S 1719/03
Auflage zur Baugenehmigung für ein Fitness-Studio; Aufzug
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 3 S 1719/03
- VG Stuttgart, 30.09.2019 - 5 K 12982/17
Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse; Begriff der Modernisierung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.1994 - 5 S 2644/93
Nachweis der notwendigen Stellplätze als statthafte Bedingung einer ...
Querverweise
Auf § 39 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 IV (Allgemeine Anforderungen)
- Der Bau und seine Teile
- § 29 II (Aufzugsanlagen)
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 4 I Nr. 2a (Versagungsgründe) (zu § 39 II Nr. 17)