Landesbauordnung

   6. Teil - Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (§§ 34 - 40)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LBO (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LBO
__paste_bez____paste_norm__ Landesbauordnung (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesbauordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 40
Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind, sowie den Bauherrn.

(2) 1Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit dies erforderlich ist. 2Die Baurechtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl. S. 615), in Kraft getreten am 01.03.2010.

Rechtsprechung zu § 40 LBO

19 Entscheidungen zu § 40 LBO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 19 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 40 LBO:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Das Grundstück und seine Bebauung
        § 9 II (Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            §§ 741 ff. (Gemeinschaft nach Bruchteilen) (zu § 40 I 2)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 I Nr. 22 (Inhalt des Bebauungsplans)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht