Landesbauordnung
8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).
(2) In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Rechtsprechung zu § 72 LBO
13 Entscheidungen zu § 72 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 5 S 854/17
Rücknahme einer Baugenehmigung; Abgrenzung zur Abhilfeentscheidung im ...
- VG Karlsruhe, 25.04.2019 - 12 K 2596/18
Bestimmtheit einer Stellplatzbaulast
- VG Sigmaringen, 12.07.2016 - 4 K 2074/16
Wirksamkeitsanforderungen an eine Baulast; Beweiskraft einer verfälschten Urkunde
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2020 - 3 S 3378/19
Für das Bestehen und den Inhalt einer Baulast kommt es ausschließlich auf die ...
- VG Freiburg, 06.11.2007 - 1 K 1482/06
Umdeutung eines Widerrufs einer Baugenehmigung
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2016 - 5 S 1140/14
Bestimmtheit einer Zufahrtsbaulast
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 5 S 963/17
Eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen für die Änderung der Nutzung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2009 - 3 S 1773/07
Bindende Berufungszulassung durch Einzelrichter; Unzulässigkeit von Baulasten mit ...
- VG Stuttgart, 29.06.2021 - 11 K 6228/20
Erlöschen einer Baugenehmigung bei wesentlichen Abweichungen von dem ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.1993 - 3 S 751/93
Ersetzung des Genehmigungsverfahrens für bestimmte Bauvorhaben durch ein ...