Landesbauordnung
8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). 2Sie sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 muß vor der Baurechtsbehörde oder vor der Gemeindebehörde abgegeben oder anerkannt werden; sie kann auch in öffentlich beglaubigter Form einer dieser Behörden vorgelegt werden.
(3) 1Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde. 2Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 3Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten gehört werden.
Rechtsprechung zu § 71 LBO
54 Entscheidungen zu § 71 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 19.05.2017 - 4 K 377/17
Vereinigung von Grundstücken nach Übernahme einer Baulast
- VG Karlsruhe, 18.10.2023 - 4 K 1112/23
Wahrung der Abstandsfläche bei Eigentümeridentität; Einfügen eines Bauwerks; ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.05.2020 - 8 S 455/20
Verzicht auf im Baulastenverzeichnis eingetragene Kfz-Stellplatzbaulasten
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2020 - 3 S 3378/19
Für das Bestehen und den Inhalt einer Baulast kommt es ausschließlich auf die ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 5 S 854/17
Rücknahme einer Baugenehmigung; Abgrenzung zur Abhilfeentscheidung im ...
- VG Sigmaringen, 10.05.2017 - 2 K 655/15
- VG Karlsruhe, 13.07.2023 - 2 K 712/23
Nachbarrechtsbeeinträchtigung; Rücksichtslosigkeit der Bebauung
- VG Karlsruhe, 17.10.2019 - 10 K 11594/17
Baunachbarklage; fehlende Wege- und Leitungserschließung eines Grundstücks; ...
- VG Karlsruhe, 25.05.2023 - 2 K 3265/22
Zulässigkeit einer Nachbarklage; Drittschutz bei Vereinigungsbaulast; ...
- VG Sigmaringen, 12.07.2016 - 4 K 2074/16
Wirksamkeitsanforderungen an eine Baulast; Beweiskraft einer verfälschten Urkunde
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 71 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 13 II (Standsicherheit) (zu §§ 71 f)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 37 III 2, IV 2 (Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen) (zu §§ 71 f)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 53 IV 1 Nr. 3 (Bauvorlagen und Bauantrag) (zu §§ 71 f)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 35 V 2 (Bauen im Außenbereich) (zu §§ 71 f)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 144 II Nr. 4 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) (zu §§ 71 f)