Landesbauordnung
3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16c) |
(1) 1Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein. 3Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl. S. 615), in Kraft getreten am 01.03.2010.
Rechtsprechung zu § 13 LBO
77 Entscheidungen zu § 13 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 26.03.2024 - 2 K 4388/23
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung
- VG Sigmaringen, 05.10.2020 - 3 K 1501/19
Nachbarschutz durch Bauvorschriften über die Tiefe der Abstandsflächen
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18
Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2023 - 8 S 1361/23
Beseitigungsanordnung für ein verfallenes Bauwerk
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 8 S 2440/18
Sicherstellung von Standsicherheit der baulichen Anlage sowie der Tragfähigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 01.10.2018 - 5 K 4947/18
Ist Standsicherheit der Nachbargebäude im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen?
- VG Sigmaringen, 01.10.2018 - 5 K 4947/18
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 10 S 3000/18
Informationsbegehren auf Einsicht in die Bauakten des Nachbargrundstücks; ...
- VG Karlsruhe, 26.08.2020 - 1 K 6126/19
Normenkonkurrenz zwischen § 47 Abs. 1 BauO BW und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 3 S 3606/20
Konkurrenz zwischen der denkmalschutzrechtlichen Generalklausel und der ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 3 S 3606/20
- VG Karlsruhe, 27.01.2016 - 4 K 924/14
Anwendung der Landesbauordnung bei einer Stützmauer die Bestandteil der ...
Querverweise
Auf § 13 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 13 II)