Landesbauordnung
3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16c) |
(1) Baustellen sind so einzurichten, daß die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare erhebliche Belästigungen nicht entstehen.
(2) 1Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben hat der Bauherr an der Baustelle den von der Baurechtsbehörde nach § 59 Abs. 1 erteilten Baufreigabeschein anzubringen. 2Der Bauherr hat in den Baufreigabeschein Namen, Anschrift und Rufnummer der Unternehmer für die Rohbauarbeiten spätestens bei Baubeginn einzutragen; dies gilt nicht, wenn an der Baustelle ein besonderes Schild angebracht ist, das diese Angaben enthält. 3Der Baufreigabeschein muß dauerhaft, leicht lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht sein.
(3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr spätestens bei Baubeginn an der Baustelle dauerhaft, leicht lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbar anzugeben:
1. | die Bezeichnung des Vorhabens, | |
2. | den Namen und die Anschrift des Entwurfsverfassers und des Bauleiters, | |
3. | den Namen, die Anschrift und die Rufnummer der Unternehmer für die Rohbauarbeiten. |
(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl. S. 615), in Kraft getreten am 01.03.2010.
Rechtsprechung zu § 12 LBO
14 Entscheidungen zu § 12 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.1978 - VIII 121/77
Genehmigung zur Begründung von Wohnungseigentum ; Anspruch auf Erteilung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 5 S 2053/97
Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks ...
- VG Freiburg, 29.08.2016 - 6 K 2788/16
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Erschließungsarbeiten
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.1993 - 8 S 571/92
Nachträgliche Brandschutzauflage
- VG Stuttgart, 28.07.2020 - 2 K 2503/20
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 8 S 2440/18
Sicherstellung von Standsicherheit der baulichen Anlage sowie der Tragfähigkeit ...
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.06.1983 - 14 A 39/82
Abgeschlossenheitsbescheinigung; Wohnungseigentum; Apartment; Wohnung; Rücknahme; ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.1992 - 8 S 2007/92
Bauordnungsrecht: Rechtswidrigkeit einer zeitlich nicht befristeten ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88
Garage außerhalb überbaubarer Grundstücksfläche; Zufahrt über Fußweg
- VGH Baden-Württemberg, 08.04.2014 - 5 S 2179/13
Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung wegen Zweifeln an einwandfreier Abwasser- ...
Querverweise
Auf § 12 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 LBO:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 I Nr. 25 b (Inhalt des Bebauungsplans) (zu § 12 V)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen)