Landesbauordnung
3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16c) |
(1) 1Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in einer baulichen Anlage ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen. 2Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.
(2) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen bei sachgerechtem Gebrauch nicht entstehen.
(3) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 11.11.2014 (GBl. S. 501), in Kraft getreten am 01.03.2015.
Rechtsprechung zu § 14 LBO
15 Entscheidungen zu § 14 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17
Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise; ...
- VG Schleswig, 02.01.2024 - 2 B 21/23
Baugenehmigung (Nachbarwiderspruch)
- VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 12 K 4627/19
Bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen des bauplanungsrechtlichen ...
- VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe; ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2959/18
Überprüfung Technische Baubestimmungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2944/18
Kein Verbot von OSB-Platten auf Verdacht!
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 5 S 2053/97
Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.2014 - 3 S 183/14
Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Lagerhalle ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2006 - 3 S 1272/06
Jugendtreff im Eisenbahnwaggon darf bleiben
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.1990 - 8 S 3156/86
Rechtsschutzbedürfnis für mehrere Verfahren auf Erteilung baurechtlicher ...
Querverweise
Auf § 14 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)