Landesbauordnung
2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10) |
1Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, daß sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. 2Vorschriften, nach denen in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl. S. 615), in Kraft getreten am 01.03.2010.
Rechtsprechung zu § 7 LBO
229 Entscheidungen zu § 7 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.10.2023 - 4 K 1112/23
Wahrung der Abstandsfläche bei Eigentümeridentität; Einfügen eines Bauwerks; ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe; ...
- VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
- VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 5 K 2721/22
Terrasse in der Abstandsfläche; Gebäudeteil
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 5 S 854/17
Rücknahme einer Baugenehmigung; Abgrenzung zur Abhilfeentscheidung im ...
- VG Karlsruhe, 17.10.2019 - 10 K 11594/17
Baunachbarklage; fehlende Wege- und Leitungserschließung eines Grundstücks; ...
- VG Stuttgart, 18.02.2022 - 2 K 5478/21
Nachbarrechte gegen Baugenehmigung in Bezug auf eine Luft-Wärmepumpe in ...
- VG Stuttgart, 26.02.2019 - 5 K 17767/17
Statische Verweisung auf Landesbauordnung in BauNVO § 19 Abs 4 S 2
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
Örtliche Bauvorschriften und Nachbarschutz bei der Bestimmung von Grenzabständen; ...
- VG Sigmaringen, 05.04.2023 - 10 K 101/21
Baurecht; Abstandsflächen
Querverweise
Auf § 7 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 7 I 1)