Landesbauordnung
8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Soll eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung und nach Maßgabe der Baurechtsbehörde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen über das Bauvorhaben. 2Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die
1. | eine Zustimmungserklärung in Textform abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben oder | |
2. | durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden. |
3Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz genügt die Benachrichtigung des Verwalters.
(2) 1Einwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung oder sonstiger Bekanntgabe der Benachrichtigung bei der Gemeinde elektronisch in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen; für die Benachrichtigung gilt § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2Die vom Bauantrag benachrichtigten Angrenzer werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen (materielle Präklusion). 3Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. 4Die Gemeinde leitet die bei ihr eingegangenen Einwendungen zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb der Frist des § 54 Abs. 3 an die Baurechtsbehörde weiter.
1. | einem oder mehreren Gebäuden, wenn die Größe der dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche beträgt, | |
2. | baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch erstmals oder zusätzlich die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Personen zu erwarten ist, und | |
3. | Sonderbauten nach § 38 Absatz 2 Nummer 5, 6, 8, 12, 14 und 17 |
ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 23b Absatz 2 BImSchG durchzuführen, wenn die Bauvorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands gemäß § 3 Absatz 5c BImSchG eines Betriebsbereichs im Sinne von § 3 Absatz 5a BImSchG liegen und dem Gebot, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, nicht bereits auf der Ebene der Bauleitplanung in einem öffentlichen Verfahren Rechnung getragen wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20.11.2023 (GBl. S. 422), in Kraft getreten am 25.11.2023.
Rechtsprechung zu § 55 LBO
153 Entscheidungen zu § 55 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 26.03.2024 - 2 K 4388/23
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung
- VG Karlsruhe, 09.02.2024 - 2 K 3320/23
- VG Karlsruhe, 24.01.2024 - 2 K 1270/23
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2019 - 8 S 2132/19
Hinreichende Benachrichtigung des Nachbarn von einem Bauvorhaben; Ausnahmen von ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 19.07.2019 - 2 K 4023/19
Kunstrasenspielfeld; Geltendmachung von Belangen nach Erhalt einer ...
- VG Stuttgart, 19.07.2019 - 2 K 4023/19
- VG Karlsruhe, 22.03.2023 - 2 K 478/23
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung für ein ...
- VG Sigmaringen, 05.04.2023 - 10 K 101/21
Baurecht; Abstandsflächen
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 3 S 1933/17
Anforderungen an die Einwendung im Sinne von BauO BW 2010 § 55 Abs 2 S 2
- VG Freiburg, 07.08.2023 - 6 K 1728/23
Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch Miteigentümer einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2020 - 8 S 2204/19
Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung; Jahresfrist
Querverweise
Auf § 55 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 3 (Abstand von Lichtöffnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 LBO:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 27 (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters) (zu § 55 I 3)