Landesbauordnung

   3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16c)   
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Textdarstellung

  

§ 16b
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder der Türkei genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.

Rechtsprechung zu § 16b LBO

Entscheidung zu § 16b LBO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 16b LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Bauprodukte
        § 18 (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
        § 19 (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)
        § 20 (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
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