Landesbauordnung
8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden (Typenprüfung). 2Eine Typenprüfung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typenprüfung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.
(2) 1Die Typenprüfung wird auf elektronisch in Textform gestellten Antrag von einem Prüfamt für Baustatik durchgeführt. 2Soweit die Typenprüfung ergibt, daß die Ausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, ist dies durch Bescheid festzustellen. 3Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine Frist von bis zu fünf Jahren erteilt oder verlängert werden. 4§ 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die in der Typenprüfung entschiedenen Fragen werden von der Baurechtsbehörde nicht mehr geprüft.
(4) Typenprüfungen anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20.11.2023 (GBl. S. 422), in Kraft getreten am 25.11.2023.
Rechtsprechung zu § 68 LBO
7 Entscheidungen zu § 68 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2014 - 1 S 1327/13
Abfallentsorgungsunternehmen; Zwischenlagerung von Abfällen auf Betriebsgelände; ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.1978 - VIII 121/77
Genehmigung zur Begründung von Wohnungseigentum ; Anspruch auf Erteilung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.1974 - VIII 1054/74
Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebs im Industriegebiet
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.1990 - 3 S 676/90
Traglufthalle - Abgrenzung zum fliegenden Bau
- OLG Stuttgart, 04.06.2013 - 10 U 157/12
Landwirtschaftliches Höferecht: Umdeutung eines nicht vollzogenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.1979 - V 3593/78
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.1978 - III 2882/77
Querverweise
Auf § 68 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 77 (Übergangsvorschriften)